Sitzung vom 16. September 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2022-2023

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2022-2023

Die Regierung beschließt, dem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Vorentwurf zwecks Verhandlung vorzulegen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen schreibt vor, dass die Regierung den ersten und den letzten Unterrichtstag, die unterrichtsfreien Tage (Allerheiligen-, Weihnachts-, Karnevals- und Osterferien) sowie die zusätzlichen freien Tage bestimmt. Dies gilt ebenfalls für den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Teilzeitsekundarunterricht (Artikel 1 Absatz 2 des o.e. Dekrets).

Artikel 3.31 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule schreibt vor, dass die Regierung Beginn und Ende des akademischen Jahres bestimmt, wobei der Beginn des Jahres zwischen dem 1. und 15. September liegt und das Ende spätestens am ersten Freitag im Monat Juli. Die Regierung bestimmt ebenfalls Beginn und Ende des Schuljahres für die Brevetausbildung im ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht sowie das Vorbereitungsjahr, wobei es frühestens am letzten Montag im Monat August beginnt und spätestens am ersten Freitag im Monat Juli endet.

Artikel 3.32 §1 Absatz 3 desselben Dekrets schreibt vor, dass die Regierung Anfangs- und Enddaten der Ferien und Urlaube für die Hochschule festlegt, mit Ausnahme des Entspannungsurlaubs in der zweiten Hälfte des akademischen Jahres (Karnevalsferien), dessen Anfangs- und Enddatum von der Hochschule zu Beginn des betreffenden akademischen Jahres festgelegt werden. Was die Brevetausbildung und das Vorbereitungsjahr betrifft, legt die Regierung zusätzliche freie Tage fest (Artikel 3.32 §1 Absatz 4).

Wenngleich jede der drei belgischen Gemeinschaften für die Gestaltung ihres eigenen Schulkalenders zuständig ist, finden die Schulferien seit geraumer Zeit bis auf einige wenige Ausnahmen in allen drei belgischen Gemeinschaften zeitgleich statt.

In ihrem „Pacte d’excellence“ hat die Französische Gemeinschaft jedoch neben der Reformierung des Schultagesablaufs auch eine Neugestaltung des Schuljahres vorgesehen. Ab dem Schuljahr 2023-2024 soll der Schulkalender einen neuen Rhythmus von sieben Unterrichtswochen und zwei Ferienwochen im Wechsel vorsehen. Die Allerheiligen- und Karnevalsferien werden jeweils um eine Woche verlängert. Gleichzeitig werden die Sommerferien dementsprechend gekürzt.

Es ist wichtig die Umsetzung der neuen Schuljahrestaktung in der Französischen Gemeinschaft genauestens zu beobachten. Des Weiteren werden die Ergebnisse der bildungswissenschaftlichen Analyse der OECD für Dezember 2021 erwartet. Daher wird der Schuljahreskalender in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erneut nur für ein Schuljahr festgelegt. Als Grundlage dient der Schulkalender der Flämischen Gemeinschaft. Die Flämische Gemeinschaft hat ihren Schulkalender bereits bis zum Schuljahr 2026-2027 festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das juristische Gutachten des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
19. August 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule
  • Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation eines Teilzeit-Kunstunterrichts