Sitzung vom 16. September 2021

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits, geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits, geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2016.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

1. Das Abkommen zielt auf eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits ab.

Die umfassende politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada hat eine lange Tradition, die bis ins Jahr 1976 zurückreicht, als die EU ein Rahmenabkommen mit Kanada – das erste Abkommen dieser Art mit einem OECD-Land – unterzeichnete. Dieses Abkommen bildete lange Zeit einen geeigneten Rahmen für die Vertiefung der Beziehungen, die Stärkung der politischen Assoziierung und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

Die Transatlantische Erklärung von 1990, die gemeinsam von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits unterzeichnete wurde, führte zur weiteren Stärkung der Partnerschaft in einer Reihe von Bereichen wie z. B. der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene.

Im Jahr 1996 wurden die Gemeinsame politische Erklärung EU-Kanada und der zugehörige Aktionsplan angenommen, um die Zusammenarbeit bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele auf der Grundlage tief empfundener gemeinsamer Grundsätze zu intensivieren.

Im Jahr 2004 verabschiedeten die Vertragsparteien eine Partnerschaftsagenda mit dem Ziel, die internationale Sicherheit, den weltweiten wirtschaftlichen Wohlstand und die Zusammenarbeit in Fragen im Bereich Justiz und Inneres zu fördern, globale und regionale Herausforderungen in Angriff zu nehmen und engere Kontakte zwischen den Bürgern der EU und Kanadas zu unterstützen. Im Rahmen der Partnerschaftsagenda wurde ein verstärkter Dialog eingerichtet, der ein stärker strategisch ausgerichtetes, nachhaltigeres und kohärenteres Vorgehen in Fragen von gemeinsamem Interesse für Kanada und die EU in einer wachsenden Zahl verschiedener Sektoren ermöglichte.

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und erstreckt sich heute auf ein breites Spektrum von Bereichen – dazu zählen u. a. Umwelt, Justiz und Sicherheit, Migration und Integration, Fischerei, Bildung, Kultur, Menschenrechte, Entwicklung des Nordens und Fragen im Zusammenhang mit indigenen Völkern, Jugendaustausch und Verkehrssicherheit.

Mit dem Abkommen werden zwei Ziele verfolgt: i) Intensivierung der politischen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada in außenpolitischen- und sicherheitsbezogenen Fragen durch Auf- und Ausbau einer strategischen Partnerschaft und ii) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada in einer Vielzahl von Politikbereichen, d. h. über die Bereiche Handel und Wirtschaft hinaus.

Das Abkommen trägt in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft bei, die sich auf die gemeinsamen Werte der EU und Kanadas wie z. B. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, internationaler Frieden und internationale Sicherheit stützt.

Im Einklang mit dem Gemeinsamen Ansatz für die Verwendung politischer Klauseln könnte das Abkommen über eine strategische Partnerschaft bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Elemente des Abkommens in bestimmten Fällen ausgesetzt werden, oder es könnten sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf die bilateralen Beziehungen auswirken. Das Abkommen sieht zudem vor, dass in einem solch extremen Fall eine der beiden Vertragsparteien auch das Verfahren zur Kündigung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) einleiten kann.

2. Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 23. September 2014 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2014. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 63.686/4 vom 27. Juni 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1