Sitzung vom 26. August 2021

Beschluss der Regierung zur Bezeichnung der VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft als "Nationalagentur" im Rahmen der Umsetzung der europäischen Programme "Erasmus+“ und „Europäischer Solidaritätskorps“ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Zeitspanne 2021-2027

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Umsetzung der europäischen Programme "Erasmus+“ und „Europäischer Solidaritätskorps“ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft als "Nationalagentur" für die Zeitspanne 2021-2027.

Die Ministerin für Kultur, Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Da die Mitgliedsstaaten der EU-Kommission bereits vor Annahme der gesetzlichen Grundlage formell mitteilen mussten, welche Einrichtung sie als "Nationalagentur" bezeichnen, hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ihr ihrer Sitzung vom 28. November 2019 die Absichtserklärung zur Fortführung der Bezeichnung der VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft als „Nationalagentur“ im Rahmen der Umsetzung der europäischen Programme „Erasmus+“ und „Europäisches Solidaritätskorps“ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Förderzeitraum 2021-2027 beschlossen (EXIX/2019/28.11/0228).

Am 11. Dezember 2020 haben die EU-Mitgliedstaaten, das EU-Parlament und die Europäische Kommission eine politische Einigung über die Rechtsgrundlagen der EU-Programme „Erasmus+“ und „Europäischer Solidaritätskorps“ für die Zeitspanne 2021-2027 erzielt.

Am 28. April 2021 akzeptierte die Europäische Kommission die bedingte Benennung der VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Nationalagentur.

Die formelle Verabschiedung der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013“ und der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014“ durch die Gesetzgeber und die Veröffentlichung der Rechtstexte im Amtsblatt der EU erfolgte im Juni 2021.

Die Laufzeit der Programme begann rückwirkend am 01.01.2021. Eine erneute Einreichung der Benennung des Jugendbüros als Nationalagentur ist nicht erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Mit vorliegendem Beschluss sind keine direkten finanziellen Auswirkungen verbunden. Allerdings sieht der Geschäftsführungsvertrag mit der VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft explizit zusätzliche finanzielle Mittel für den Träger der Nationalagentur vor, die im Rahmen der von der Europäischen Kommission geforderten Finanzierungsbeihilfe der Nationalen Aufsichtsbehörde gewährt werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 29. Juli 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Art. 4 Ziffer 7 Gesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen + Art. 4 § 1 Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft [Jugend] + Art. 130 § 1 Ziffer 3 Verfassung [Unterrichtswesen]
  • Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
  • Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014