Sitzung vom 15. Juli 2021

Dekretvorentwurf zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Die Regierung beschließt, die Stellungnahme des Beirates für Raumordnung zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 1. Januar 2020 hat die die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung von der Wallonischen Region die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung im Sinne von Artikel 6 §1 Nummer I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen übernommen.

Dieser gesetzliche Rahmen war für den Bedarf, die Fläche und Bevölkerung der gesamten Wallonie aufgestellt und wurde in einem ersten Schritt mit dem Programmdekret 2019 vom 12. Dezember 2019 insbesondere administrativ auf die Strukturen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst. Es ist aber auch eine inhaltliche Anpassung bzw. ein Zuschnitt auf die Belange und den Maßstab der Deutschsprachigen Gemeinschaft vonnöten.

Um die Gesetzgebung in dieser Hinsicht anzupassen, wurde sich für einen Dreiphasenprozess entschieden:

  • Phase 1: schnell und effizient über Erlass
  • Phase 2: erste Weichenstellung im dekretalen Teil
  • Phase 3: globale Reform der Raumordnungsgesetzgebung

Der vorliegende Dekretvorentwurf ist in der Phase 2 angesiedelt. Diese sieht Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung vor, die „systemkonform“ durchgeführt werden können, ohne die Makroüberlegungen in der Phase 3 zu beeinträchtigen oder vorwegzunehmen.

Da es sich bei Phase 3 um grundlegende Fragen der raumordnerischen Entwicklung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft handeln wird, wurde hierzu ein externer Projektbegleiter aus Fachplanern und Kommunikationsspezialisten beauftragt, den gesamten Erarbeitungsprozess der Phase 3 durchzuführen.

Da das Ergebnis der Phase 3 jedoch voraussichtlich erst in mehreren Jahren vorliegen wird, ist es notwendig, in der Zwischenzeit den dekretalen Teil des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung anzupassen, um bereits jetzt schon einen Mehrwert der Übertragung in ersten Punkten herbeizuführen. Die Bestimmungen des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden weiter auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugeschnitten. Es werden vereinfachte Verfahren eingeführt. Und somit wird für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen gesorgt. Zudem wurden sprachliche Korrekturen sowie terminologische Anpassungen vorgenommen, die zum besseren Verständnis der Gesetzgebung in deutscher Sprache beitragen sollen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. Juli 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 I.
  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft