Sitzung vom 15. Juli 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung verschiedener dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung verschiedener dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Vorentwurfs des Erlasses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Umsetzung des Sektorenabkommens, eine Anpassung der Funktionsweise des Ministeriums sowie Anpassungen in diversen europäischen und nationalen Rechtstexten erfordern die Anpassungen der Personalstatute des Ministeriums und der Einrichtungen öffentlichen Interesses.

Der Erlass sieht folgende Änderungen in diesen Statuten vor:

2.1 Einführung der Referatsleiter

Die Referatsleiter als Hierarchieebene unter den Fachbereichsleitern werden in den Personalstatuten verankert. Die Artikel regeln die Modalitäten zur Bestimmung, zu Rücktritt oder Entbindung eines Referatsleiters sowie die Höhe der Zulage.

Für die Einrichtungen öffentlichen Interesses (ADG, DSL, IAWM und BRF) werden die gleichen Regeln vorgesehen. Die aktuellen Teamleiter im DgG Gemeinschaftszentren werden ebenfalls zu Referatsleitern.

Die Anzahl Referatsleiter wird durch die Regierung festlegt.

2.2 Neue Frist zur Einstellung der Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben

Analog zur Lohnfortzahlung von vertraglichen Mitarbeitern wird zukünftig die Zahlung der Zulage bei einer Abwesenheit von mehr als 30 Tagen ab dem 31. Tag eingestellt. Die bisherige Regelung, die Zulage bereits ab dem 1. Tag einzustellen, ist schwer umsetzbar, da nur selten im Voraus bekannt ist, wie lange eine Person abwesend ist.

2.3 Anerkennung der beim späteren Arbeitsgeber absolvierten Ausbildungszeit für das finanzielle Dienstalter

Die Dienste, die ein Auszubildender im Rahmen des praktischen Teils einer dualen Ausbildung in einer Behörde leistet, stellen einen Mehrwert für den Arbeitgeber dar, da der Mitarbeiter sofort einsatzfähig ist. Eine ausgiebige Einarbeitung ist nicht mehr notwendig. Daher soll diese Zeit bei der Ermittlung des finanziellen Dienstalters des Mitarbeiters berücksichtigt werden.

Dies gilt für die Ausbildungszeit ab dem 18. Geburtstag des Personalmitglied. Bei Auszubildenen jüngeren Alters ist davon auszugehen, dass zu Beginn der Ausbildung erst noch grundlegende Fähigkeiten vermittelt werden müssen.

2.4 Anpassung der Urlaube aus bestimmten Gründen

  1. Analog zur Entscheidung der Föderalstaats, den Vaterschaftsurlaub nach Geburt eines Kindes von 10 auf 15 Tage (ab 2021) und 20 (ab 2021) anzuheben, soll diese Möglichkeit auch für die Beamten der Verwaltungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehen werden.
  2. Der Urlaub bei Tod des (Ehe)partners oder eines Kindes wird von 4 auf 10 Tage angehoben.

2.5. Neue Regeln im Umgang mit Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft

  1. Die Krankheitsperioden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schwangerschaft stehen, werden in Anwendung europäischer Richtlinien nicht mehr vom Krankheitskapital der Beamtin abgezogen. Dies wird bereits seit einigen Jahren so praktiziert, nun wird diese Vorgehensweise auch in den Statuten festgehalten.
  2. Eine krankheitsbedingte Abwesenheit oder die Entfernung der Beamtin vom Arbeitsplatz in den 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin führt nicht mehr automatisch zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs.

2.6 Erhöhung des Adoptions- und Pflegeelternurlaubs

Analog zum Gesetz vom 6. September 2018 zur Stärkung des Adoptionsurlaubs und zur Einführung eines Pflegeelternurlaubs werden die Bestimmungen zum Adoptionsurlaub angepasst:

  1. Aufhebung der Altersvoraussetzung des Kindes: Die bisherigen Altersgrenzen der Kinder, die erfüllt sein mussten, um einen Anspruch auf den Urlaub zu haben, entfallen.  Anspruch hat von nun an jeder, der einen Minderjährigen adoptiert oder in Pflegschaft nimmt. 
  2. Dauer des Urlaubs: Jedes Adoptivelternteil hat nun Anspruch auf 7 Wochen Adoptionsurlaub. Dieser Urlaub wird im bis zum 1. Januar 2027 schrittweise alle zwei Jahre um eine zusätzliche Woche verlängert:
  • Ab 1.1.2021: 8 Wochen
  • Ab 1.1.2023: 9 Wochen
  • Ab 1.1.2025: 10 Wochen
  • Ab 1.1.2027: 11 Wochen

Bei gleichzeitiger Aufnahme von mehreren Kindern wird die Dauer des Urlaubs pro Elternteil um 2 Wochen verlängert.

  1. Internationale Adoption: Im Fall der internationalen Adoption erhalten die Eltern das Recht auf Urlaub bereits ab dem Tag nach der Entscheidung der zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption, das Kind den Adoptionskandidaten anzuvertrauen.
  2. Bei der Übernahme einer Pflegschaft haben die Pflegeeltern Anrecht auf einen identischen Urlaub.

2.7 Anpassung der Gehaltstabellen

  1. Das Sektorenabkommen sieht vor, dass die Gehaltstabellen der Stufe IV mit Wirkung vom 1. Januar 2021 um 2% angehoben werden.
  2. Das Sektorenabkommen sieht ebenfalls eine Anhebung der Gehaltstabellen der Stufe II+ in den Jahren 2022 und 2023 vor. Die dafür veranschlagten zusätzlichen Mittel (250.000 Euro) erlauben eine Anpassung um jeweils 1,9% der seit 2019 gültigen Besoldungsgrundlagen.

    Zur Umsetzung dieser Vereinbarung werden die im Erlass der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten festgehaltenen Gehaltstabellen durch neue Tabellen ersetzt.

2.8 Erlaubnis, bei Dringlichkeit in allen Stufen ohne Ausschreibung befristete Verträge mit kurzer Laufzeit zu vergeben

Der Erlass der Regierung vom 17. Juli 2003 über die Rechtsposition der Vertraglichen sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörde bei dringendem Bedarf in der Stufe IV Personal befristet vor eine vorherige Ausschreibung einstellen kann.

Die Praxis zeigt, dass auch in anderen Stufen von Zeit zu Zeit dringend Ersatz gesucht wird. Daher soll auch in den Stufe III, II, II+ und I die Möglichkeit bestehen, Mitarbeiter ohne öffentliches Auswahlverfahren für einen befristeten Zeitraum von 3 Monaten einzustellen.

Grundsatz bleibt jedoch, dass langfristige Arbeitsverhältnisse nur nach einem öffentlichen Bewerberaufruf eingegangen werden können.

2.9 Genehmigung der Regierung zur Verkürzung des Stufenalter

Die Personalstatute sehe die Möglichkeit vor, die Zulassungsbedingungen für eine Beförderungen anzupassen, in dem das erwartete Rang -oder Stufenalter gekürzt wird. Diese Entscheidung trifft aktuell die einstellende Behörde, d.h. die Regierung bzw. die Verwaltungsräte der EöI.

Zur Sicherung einer harmonischen Personalpolitik in den einzelnen Verwaltungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft bedarf die Verkürzung des Rang- bzw. Stufenalters in allen Behörden in Zukunft einer vorhergehenden schriftlichen Genehmigung der Regierung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Anpassungen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

  1. Einführung der Referatsleiter: 6.436,30 EUR pro Jahr pro Referatsleiter
     
  2. Anpassung der Gehaltstabellen der Stufe IV: 10.617,28 EUR pro Jahr
     
  3. Anpassung der Gehaltstabellen der Stufe II+:
    126.751 EUR zuzüglich Arbeitsgeberlasten im Jahr 2022
    253.503 EUR zuzüglich Arbeitgeberlasten ab dem Jahr 2023

4. Gutachten:

Liegen vor:

  • das Protokoll S3/21 der Verhandlungsergebnisse der Sitzung des Sektoren­ausschusses XIX vom 30. Juni und 2. Juli 2021
  • das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Juli 2021

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §§1 und 3
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 §1 Absatz 1