Sitzung vom 1. Juli 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass sich einerseits weltweit immer mehr besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Varianten des Coronavirus (COVID-19), die möglicherweise ansteckender als das Ausgangsvirus sind und gegen die die Impfung weniger wirksam ist, verbreiten und nach Belgien eingeschleppt werden könnten. Der Konzertierungsausschusses hat am 11. Mai und am 4. Juni 2021 beschlossen, die Einreisebestimmungen für Reisende aus Gebieten zu verschärfen und Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht aus essenziellen Gründen für diese Art Reisende größtenteils zu streichen. Andererseits tritt die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Mitgliedstaaten der EU haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung korrekt angewendet werden. Das Inkrafttreten der Verordnung hat für die Deutschsprachige Gemeinschaft zur Folge, dass die Regeln hinsichtlich der Test- und Quarantänepflicht angepasst werden müssen, sodass EU-Reisende, die über ein solches digitales COVID-Zertifikat verfügen, bei ihrer Einreise keiner Test- und Quarantänepflicht unterworfen sind. Zudem hat der Konzertierungsausschuss am 16. Juni 2021 schließlich beschlossen, dass in ganz Belgien neue Test und Quarantänevorschriften für vollständig geimpfte Personen im Rahmen eines Hochrisikokontakts gelten sollen.

Diese neuen Vorschriften müssen genauso zügig in Kraft treten. Die in den jeweils zuständigen Teilstaaten entsprechend anwendbaren Rechtsvorschriften müssen dringend angepasst werden, um die Vorgaben des Konzertierungsausschusses und der Verordnung 2021/953 umzusetzen.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Personen, die sich in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben und nach Belgien (zurück-)reisen unterliegen grundsätzlich einer Test- und Quarantänepflicht. Dies sieht Artikel 10.6.1 §2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention vor. Dieser Artikel sieht jedoch auch vor, dass die Regierung Ausnahmen zu diesem Grundsatz erlassen kann. Die Artikel 3.2 und 3.3 des Erlasses vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) enthalten Listen von Personenkategorien, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen.

Seit einiger Zeit tauchen weltweit immer mehr besorgniserregende und unter Beobachtung stehende Varianten des Coronavirus (COVID-19) auf, die womöglich ansteckender als das Ausgangsvirus sind und gegen die die Impfung weniger wirksam ist. Es gilt, diese Varianten im Auge zu behalten und Reisende aus gebieten, in denen diese Varianten zirkulieren, strengen Test- und Quarantänevorschriften zu unterwerfen. Aus dem Grund gelten für diese Personenkategorie keine bzw. begrenztere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht.

Auf Ebene der Europäischen Union wird am 1. Juli 2021 die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 ‚über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie‘ wirksam. Mittels eines digitalen COVID-Zertifikats können Reisende nachweisen, dass sie vollständig geimpft, negativ getestet oder genesen sind. Dadurch soll der freie Personenverkehr gewährleistet werden. Es versteht sich von selbst, dass Inhaber eines solchen Zertifikats keine weitere Test- und Quarantänepflicht auferlegt werden kann. Es ist daher notwendig, entsprechende Ausnahmeregelungen in den Erlass aufzunehmen.

Darüber hinaus hat der Konzertierungsausschuss am 16. Juni 2011 beschlossen, dass sich vollständig geimpfte Person nach einem Hochrisikokontakt mit einer infizierten Person nicht mehr in Quarantäne begeben müssen, wenn sie nach dem Kontakt einen negativen Test vorweisen können. Diese Freistellung gilt allerdings nicht, wenn der Kontakt im Rahmen einer Personengemeinschaft (Einrichtung für Senioren, Schule, Arbeitsplatz, etc.).

Schließlich wird noch eine Freistellung von der test- und Quarantänepflicht für Kinder unter 12 Jahren vorgesehen. Diese gilt jedoch nicht, wenn sich das Kind in einem Risikogebiet aufgehalten hat, in dem besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Varianten zirkulieren. Kinder unter 6 Jahren werden zudem im Rahmen eines Hochrisikokontakts von der Testpflicht befreit.

Durch vorliegenden Abänderungserlass sollen diese Änderungen vorgenommen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 16. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 10.4.1 Absatz 1 und Artikel 10.6.1 §2 Absatz 4, §3 Absatz 3 und §4 Absatz 2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention