Sitzung vom 24. Juni 2021
Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. Februar 2019 zur Bestellung von Gerichtspolizeioffizieren in Anwendung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung
1. Beschlussfassung
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. Februar 2019 zur Bestellung von Gerichtspolizeioffizieren in Anwendung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung.
Aufgrund einer Umverteilung von Aufgaben und personellen Veränderungen innerhalb des Fachbereichs Kultur und Jugend wird der am 2. Juli 2015 verabschiedete Erlass der Regierung zur Bestellung von Gerichtspolizeioffizieren in Anwendung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung [5940/EX/VIII/B/II] durch den vorliegenden Erlass abgeändert.
Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen
Die Regierung betraut Personalmitglieder des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit der Aufsicht der Ausführung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung und dessen Ausführungsbestimmungen sowie mit der Ermittlung und der Feststellung von Verstößen gegen dieses Dekret und dessen Ausführungsbestimmungen.
Diese Personalmitglieder haben für die Ausführung dieses Dekrets die Eigenschaft des Gerichtspolizeioffiziers.
Folgende Personen werden in Anwendung von Artikel 19 §1 des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung als Gerichtspolizeioffiziere bestellt:
1. Herr Yorick Pommée;
2. Frau Sabrina Goenen;
3. Frau Tatjana Cormann;
4. Frau Audrey Olbertz.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.
4. Gutachten
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21.05.2021 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage
Dekret vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung, Artikel 19 §1