Sitzung vom 24. Juni 2021
Erlass der Regierung zur Auszahlung einer Zusatzdotation an die Gemeinden zur Unterstützung der Kultur-, Folklore-, Sport- und Freizeitvereinigungen sowie der Verkehrsvereine zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Gesundheistkrise
1. Beschlussfassung:
Die Regierung gewährt den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes Zusatzdotationen in Höhe von insgesamt 1.553.500 € für das Jahr 2021.
Die vorgesehenen Mittel werden wie folgt unter den einzelnen Gemeinden aufgeteilt:
- Amel 135.500 Euro
- Büllingen 151.000 Euro
- Burg-Reuland 55.000 Euro
- Bütgenbach 204.000 Euro
- Eupen 369.000 Euro
- Kelmis 195.000 Euro
- Lontzen 86.000 Euro
- Raeren 131.000 Euro
- St. Vith 227.000 Euro
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Durch die ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) haben seit März 2020 viele Aktivitäten und Veranstaltungen nicht oder nur in eingeschränktem Maße stattfinden können. Dies hat sich sehr nachteilig auf die Vereine und Organisationen ausgewirkt. Viele Einnahmen, die zu Beginn des Jahres eingeplant waren, blieben aus, da die sich über das ganze Jahr 2020 hinstreckenden Einschränkungen für Veranstaltungen und Feste eine massive Reduzierung der Eigeneinnahmen dieser Vereinigungen zur Folge hatten und die Vereine weniger Sponsoringeinnahmen und sogar einen Mitgliederrückgang zu verzeichnen haben. Das Krisendekret 2021 sieht vor, dass neben der bereits vorgesehenen klassischen Basisförderung eine weitere Unterstützung von 50 Euro pro aktives Mitglied gewährt wird.
Ausschließlich Kultur-, Folklore-, Sport- und Freizeitvereine sowie Verkehrsvereine, die im Jahr 2021 die Bedingungen zum Erhalt einer Basisförderung erfüllen. Es muss kein getrennter Antrag für die zusätzliche Unterstützung gestellt werden.
Diese Vereinigungen erhalten pro aktives Mitglied, eine weitere Unterstützung von 50 EUR. Berechnungsbasis sind die Mitgliederzahlen 2019 aus den Förderanträgen für das Jahr 2020. Liegen keine Zahlen aus dem Jahr 2019 vor, z.B. bei Neuanträgen, können auch die Zahlen 2020 berücksichtigt werden.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die Dotationen in Höhe von insgesamt 1.553.500 € werden angerechnet auf den Kredite OB 20 – PR 14 – ZW 43.23 - Dotation für die Basisföderung
4. Gutachten:
Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Juni 2021 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Dekret vom 10. Dezember 2020 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021.
- Krisendekret 2020-2021 vom 6. April 2020, Artikel 8.6, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2020, ersetzt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020 und erweitert durch das Krisendekret vom 26. April 2021.