Sitzung vom 17. Juni 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses  zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Rahmenabkommen 2020-2024 für den nichtkommerziellen Sektor sieht im Punkt 2.2 die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages ab dem Jahr 2021 für alle Mitarbeiter in den Beschützenden Werkstätten vor.

Zur Umsetzung dieser Maßnahme für Mitarbeiter der Beschützenden Werkstätten muss der Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten angepasst werden.

Dieser zusätzliche Urlaubstag wird, wie die anderen bisher gewährten zusätzlichen Urlaubstage, mit einem Pauschalsatz von 58,51 € (=47,06 € indexiert) pro Mitarbeiter bezuschusst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die jährlichen Kosten dieser Zuschusserhöhung für die DSL belaufen sich auf rund 17.000 € pro Jahr für den Sektor der Beschützenden Werkstätten. Hier sei bemerkt, dass dieser Zuschuss für die Werkstätten die Kosten dieses zusätzlichen Urlaubstages teilweise abdeckt.

Die entsprechenden Mittel sind für 2021 im Haushalt der DSL vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. Mai 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Verwaltungsrates der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 16. April 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 8. Juni 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 10. Juni 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 §1 Absatz 2;