Sitzung vom 17. Juni 2021

Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung.

Die Regierung erteilt Frau Diana Rauw, Leiterin des Fachbereichs Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Delegation zur Ausübung aller Entscheidungsaufgaben bezüglich der Ausführung des Auftrags.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 12. November 2020 genehmigte die Regierung den Entwurf einer begründeten Entscheidung der Flämischen Gemeinschaft, den noch offenen Angebotsaufruf bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung ohne Auftragnehmer abzuschließen.

Angesichts der Entscheidung, den offenen Auftrag im vorigen Vergabeverfahren nicht zu vergeben, muss ein neuer öffentlicher Auftrag in die Wege geleitet werden. Dabei handelt es sich um einen gelegentlichen gemeinsamen Auftrag der drei Gemeinschaften. Die Flämische Gemeinschaft agiert als öffentlicher Auftraggeber.

Zu diesem Zweck muss ein neues Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung von den Regierungen der drei Gemeinschaften genehmigt werden.

Das Vereinbarungsprotokoll sieht vor, dass die drei Gemeinschaften einen gelegentlichen gemeinsamen Auftrag in die Wege leiten in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung. In diesem Sinne bedeutet die Genehmigung des Vereinbarungsprotokolls auch die Genehmigung der grundsätzlichen Entscheidung zur Vergabe dieses Auftrags.

Das Vereinbarungsprotokoll sieht vor, dass das Rahmenabkommen in Form eines wettbewerblichen Dialogs vergeben wird. Die Gründe für die Wahl dieses Vergabeverfahrens werden ausführlich in der Einleitung des Vereinbarungsprotokolls erläutert.  In diesem Sinne bedeutet die Genehmigung des Vereinbarungsprotokolls auch die Genehmigung der Wahl des Vergabeverfahrens.

Die Flämische Gemeinschaft agiert als öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe des Rahmenabkommens. Das Vereinbarungsprotokoll sieht jedoch vor, dass für eine Reihe von wesentlichen Entscheidungen, die während des Vergabeverfahrens zu treffen sind, die Zustimmung der anderen Gemeinschaften erforderlich ist.

Bei der Vergabe von Aufträgen innerhalb des Rahmenabkommens („Bestellungen“) treten die drei Gemeinschaften gesondert als öffentlicher Auftraggeber auf. Eine Ausnahme wird jedoch vorgesehen, im Falle von „anders lautender Vereinbarungen zwischen zwei Parteien“, wodurch ermöglicht wird, dass die Französische Gemeinschaft für die Aufträge innerhalb des Rahmenabkommens auch im Namen der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Auftraggeber auftreten kann.

Das Vereinbarungsprotokoll sieht die Überwachung des Vergabeverfahrens durch ein Projektteam vor und legt dessen Mindestzusammensetzung fest. Für den Projektleiter wird ein externer Partner hinzugezogen. Dieser externe Projektleiter wird den öffentlichen Auftrag leiten und sich nach dessen Vergabe um einen eventuellen Übergang vom aktuellen Lieferanten zum neuen Lieferanten kümmern. Das Projektteam berichtet an einen Lenkungsausschuss, in welchem das Justizhaus ebenfalls vertreten ist.

Die Flämische Gemeinschaft fungiert auch als Auftraggeber für die Ausführung des Rahmenabkommens. Für die Vergabe und Ausführung der auf dem Rahmenabkommen basierenden Aufträge handelt jedoch jede Partei separat als Auftraggeber. Es wird wiederum eine Ausnahme vorgesehen im Falle von „anders lautender Vereinbarungen zwischen zwei Parteien“. Dennoch sind alle Parteien an eine Loyalitätspflicht gebunden. Dies ist unter anderem wichtig für die Lagerverwaltung.

Der Verteilerschlüssel für die Kosten, die in Bezug auf das Rahmenabkommen anfallen, wird im Vereinbarungsprotokoll festgelegt. Dieser Verteilerschlüssel gilt für die Kosten, denen die Parteien vorab oder nachträglich zugestimmt haben. Für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Vertretung vor Gericht oder einer Rechtsberatung gilt ohnehin der Verteilerschlüssel.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Solange der neue Auftrag nicht vergeben ist, wird die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen des Vereinbarungsprotokolls vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung die Dienstleistung in Form von Pauschalbeträgen pro Strafgefangenen auszahlen. Konkret bedeutet dies, dass die Kosten, die im Rahmen des Vertrags mit der noch jetzigen Firma entstehen, im Pauschalbetrag für die Beanspruchung der Dienste der Französischen Gemeinschaft für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung in Höhe von 16 Euro/Person/Tag berechnet werden.

Diese Kosten sind im Haushalt 2021, OB 50, Programm 18, Zuweisung 12.11 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors ist angefragt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 10. Dezember 2014 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Verwaltung der elektronischen Überwachung.
  • Vereinbarungsprotokoll vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung.
  • Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge.
  • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Juni 2019 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister.